Grauzone Schwarzsurfen: was erlaubt ist und was nicht

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Jedes Mal, wenn ich zuhause mein Powerbook aufklappe, poppen mir zwei WLANs entgegen, die sich „Gwyn“ und „WLAN“ nennen. Immerhin: Beide Drahtloszugänge ins Web sind per WEP-Key verschlüsselt, sind allerdings für jeden sichtbar. Das dies nicht sein muss und wie es sich abstellen lässt, erfahren Sie im Praxisbeitrag „Die sieben Todsünden beim Eirichten des eigenen Hotspots„.

Allerdings entpuppen sich viele private WLAN-Router immer noch als öffentlicher Zuganspunkt ins WWW. Die Hauptsünden: Einfachste und sichtbare SSIDs, keine WPA2-Verschlüsselung und kein aktiviertes MAC-Filtering. Dabei ist es so einfach, diese Mechansimen ein- bzw. auszuschalten und somit die gesamte Nachbarschaft davon abzuhalten, auf fremde Kosten zu Surfen.

Was ist aber zu tun, wenn Sie versehentlich auf einem ungesicherten WLAN-Router landen? Müssen Sie sich dann sofort ausloggen oder können Sie bedenkenlos den Wifi-Internetzugang nutzen? Hierbei sind diverse rechtliche Aspekte interessant, die darüber befinden, was rechtens ist und was nicht.

Grundsätzlich gilt: Wer nichts gegen Mitsurfer tut, ist selbst schuld. Denn die vorherrschende Rechtsmeinung misst dem ungewollten, also nicht beabsichtigten Einloggen in ein fremdes WLAN derzeit keine strafrechtliche Relevanz bei. Nur wer eine Sicherheitshürde wie den WEP- oder WPA-Schlüssel umgeht und fremde Daten ausspäht, macht sich nach § 202a StGB strafbar.

Strafrechtlich relevant kann auch § 303a des StGB sein, der das Verändern von Daten unter Strafe stellt und eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vorsieht. Dies riskiert vor allem derjenige, der sich nicht nur unerlaubt Zugang in ein fremdes Netzwerk verschafft, sondern dort befindliche Daten verändert, an sich nimmt oder löscht.

Eine zivilrechtliche Komponente hat das drahtlose Schwarzsurfen allerdings schon: So kann der Eigentümer des Access Points auf dem Prozessweg seine mehr entstandenen Kosten einklagen, falls er beispielsweise keine Flatrate mit dem Provider vereinbart hat und die Kosten für den Interzugang durch das Fremdsurfen in die Höhe geschnellt sind.

Übrigens: Auch für den Betreiber eines privaten öffentlicher Hotspots ist das Teledienstegesetz (TDG) von Bedeutung, das den Hotspot-Besitzer wie einen Teledienst behandelt. Das heißt beispielsweise, dass man nach § 9 des TDG theoretisch nicht für die Inhalte verantwortlich ist, die sämtliche Dienstenutzer – also auch die unberechtigten Schwarzsurfer – auf deren Rechner laden.

Praktisch aber gerät zunächst nur der Betreiber des Hotspots in das Visier der Fahnder bei einem möglichen Verstoß. Dann muss der Hotspot-Betreiber erst mal beweisen, dass er vom Download illegaler Inhalte über seinen WLAN-Router durch Dritte nicht gewusst hat. Was nicht immer ganz einfach sein dürfte.

Tipp: Falls Sie unterwegs auf die schnelle ins Interent müssen, stehen in immer Städten kostenpflichtige und kostenlose Hotspots zur Verfügung. Auf eigens dafür eingerichteten Webseiten erfahren Sie sogar, wo sich diese befinden.

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